sozialgerichtliches Verfahren

sozialgerichtliches Verfahren
  • Die Verpflichtung zur Amtsermittlung entsteht nicht erst dann, wenn das Sozialgericht nach den jeweiligen Maßstäben des oder der Kammervorsitzenden die Klagebegründung als ausreichend substantiiert ansieht, sondern in der Regel bereits dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Behandlungen vorgetragen werden.

    Hierzu reichen die Angaben in der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßig aus.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
    23.09.2022
    L 8 R 1633/22

  • Bei der mit Wirkung zum 1.1.2021 erfolgten Umformulierung des Gesetzestextes zur Terminsgebühr (Nr 3106 RVG-VV) durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (juris: KostRÄG 2021) handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht um eine Änderung, sondern um die sprachliche Klarstellung einer bereits zuvor geltenden Rechtslage.

    Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung, wonach unter einem "schriftlichen Vergleich" iS von Nr 3106 RVG-VV nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 101 Abs 1 S 2 SGG und § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 ZPO zu verstehen sei (vgl LSG Essen vom 11.3.2015 - L 9 AL 277/14 B = NZS 2015, 560), nicht mehr fest.

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat
    20.07.2022
    L 9 BK 6/22 B

  • Keine Schwerbehinderteneigenschaft per einstweiliger Anordnung für Altersrente für Schwerbehinerte.

    Bayerisches Landessozialgericht 2. Senat
    13.10.2022
    L 2 SB 129/22 B ER

  • Der Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach ein Arzt gutachtlich gehört werden muss, ließe zwar die Einholung mehrerer Gutachten zu, da es sich bei „ein“ um einen unbestimmten Artikel und nicht ein Zahlwort handelt. Es entspricht jedoch bereits dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
      22.09.2016
      L 6 SB 870/15

  • Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Solche besonderen Umstände sind zwar in der Literatur anerkannt, wenn für einzelne Gesundheitsstörungen mehrere Facharztgruppen zuständig sind und ein Spezialist auf einem Fachgebiet gehört werden soll, dem der zuerst gehörte Gutachter nicht angehört.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
      24.10.2013
      L 6 SB 5267/11

  • Hat die Versorgungsverwaltung durch Bescheid einen GdB von 50 festgestellt, so hat der Schwerbehinderte einen Anspruch aus § 152 Abs. 5 S. 1 SGB IX auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

    Die spätere Aufhebung dieser zuerkennenden Entscheidungen durch weiteren Bescheid ändert hieran solange nichts, wie gegen den weiteren Bescheid ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren anhängig ist.

    Weigert sich die Behörde während dieses Verfahrens, einen Schwerbehindertenausweis auszustellen oder zu verlängern, kann der entsprechende Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung geltend gemacht werden.

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen   24.04.2020     L 13 SB 74/20 B ER
  • 1. Ist auf eine Anfechtungsklage die Herabsetzung des GdB wegen gebesserter Gesundheit zu überprüfen, so kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; spätere Änderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

    2. Spätere Änderungen können im Rahmen einer zulässigen Klageänderung auch ohne erneute Entscheidung der Verwaltung über den GdB berücksichtigt werden, wenn nach ihrem prozessualen Verhalten eine Streitbeilegung ohne gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
    BSG 9. Senat   15.08.1996    9 RVs 10/94

  • Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (st. Rspr. BSG Urteil vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89, Rn. 17, juris; BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91, Rn. 20, juris; BSG Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95, Rn. 14, juris; BSG - Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVs 15/96, Rn. 11, juris; vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 33 m.w.N.), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) im Mai 2012. Die Rechtmäßigkeit eines bloßen Herabsetzungsbescheids bestimmt sich nach diesem Zeitpunkt, spätere eventuelle Veränderungen während des Gerichtsverfahrens werden nicht berücksichtigt. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz für isolierte Anfechtungsklagen, während bei Verpflichtungs- und anderen Leistungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz abzustellen ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schütze, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 34). Auf diesen Zeitpunkt ist ausnahmsweise auch bei einer isolierten Anfechtungsklage abzustellen, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung betrifft (BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, Rn. 14, juris). Die Herabbemessung eines GdB ist selbst jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVs 15/96 -, Rn. 11, juris). Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Veränderung der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – L 6 SB 3978/14 –, Rn. 31, juris).
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   28.03.2019   L 13 SB 101/16  
  • Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX n. F., wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden.
    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   14.07.2021    L 13 SB 66/19
  • Beim Streit um die Herabsetzung des GdB ("Herabsetzungsverfahren") hat ein gleichzeitig abgelehnter Antrag auf Erhöhung des GdB ("Verschlimmerungsverfahren") außer Betracht zu bleiben, wenn durch den rechtskundig vertretenen Kläger vor dem Sozialgericht ausschließlich ein Anfechtungsbegehren verfolgt wird. Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustands sind dann nicht mehr entscheidungserheblich.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat   22.01.2021     L 8 SB 1898/19
  • Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dabei fällt die Beurteilung von Schmerzzuständen nicht in ein spezielles Fachgebiet. Das Antragsrecht steht grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   02.03.2011   L 6 SB 4878/08 
  • Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 (177 f.)). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   06.09.2018    L 6 SB 4262/17
  • Bei einer erstrebten Erhöhung des Gesamt-GdB von 30 auf 50 ist die Entscheidung, für die Erhöhung des Gesamt-GdB von 30 auf 40 dem Beklagten nur ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, nicht zu beanstanden, da mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft umfassend Vergünstigungen verbunden sind.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   20.06.2013    L 6 SB 458/13
  • Bei Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) auf weniger als 50 bzw. Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft beurteilt sich die Frage, ob dies rechtmäßig gewesen ist, nicht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (= Erlass des Widerspruchsbescheides).

    Etwaige zwischenzeitliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des/der (Schwer-)Behinderung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BSG, 15. August 1996, 9 RVs 10/94).
    Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat   08.08.2017     L 3 SB 94/16

  • Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (BSGE 82, 176 (177 f.)). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   06.09.2018    L 6 SB 4262/17
  • 1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der Feststellungen zu Lasten eines Schwerbehinderten aufhebt, richtet sich auch dann nach der Sach- und Rechtslage der letzten Verwaltungsentscheidung, wenn die Vollziehung des Aufhebungsbescheides ausgesetzt ist oder dieser aus sonstigen Gründen bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens keine praktische Wirksamkeit entfaltet (Abgrenzung zu BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr 4).

    2. Einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht im Regelfall kein Anspruch auf die Merkzeichen G und B zu; das gilt auch für die Dauer einer späteren Ausbildung.

    3. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 48 SGB 10) kann auch dann vorliegen, wenn sich Tatsachen ändern, die erst aufgrund einer nach Erlaß des Dauerbescheides eingetretenen Rechtsänderung bedeutsam geworden sind.
    BSG 9. Senat   12.11.1996     9 RVs 5/95
  • Stellt ein Kläger im laufenden Gerichtsverfahren beim Versorgungsamt einen (weiteren) Verschlimmerungsantrag und lehnt das Versorgungsamt diesen ab, wird dieser Bescheid nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Gleichwohl ist über den GdB während des gesamten Zeitraumes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet, auch wenn er bestandskräftig wird, keine Zäsurwirkung.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat   29.10.2014     L 3 SB 3881/13
  • Im Überprüfungsverfahren nach Heilungsbewährung gem § 48 SGB 10 ist nicht nur eine Herabbemessung, sondern auch die Feststellung eines höheren GdB möglich.
    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat   16.01.2013     L 3 SB 3670/12


  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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