Die Verpflichtung zur Amtsermittlung entsteht nicht erst dann, wenn das Sozialgericht nach den jeweiligen Maßstäben des oder der Kammervorsitzenden die Klagebegründung als ausreichend substantiiert ansieht, sondern in der Regel bereits dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Behandlungen vorgetragen werden.
Hierzu reichen die Angaben in der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht regelmäßig aus.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
23.09.2022
L 8 R 1633/22
Bei der mit Wirkung zum 1.1.2021 erfolgten Umformulierung des Gesetzestextes zur Terminsgebühr (Nr 3106 RVG-VV) durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (juris: KostRÄG 2021) handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht um eine Änderung, sondern um die sprachliche Klarstellung einer bereits zuvor geltenden Rechtslage.
Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung, wonach unter einem "schriftlichen Vergleich" iS von Nr 3106 RVG-VV nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 101 Abs 1 S 2 SGG und § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 ZPO zu verstehen sei (vgl LSG Essen vom 11.3.2015 - L 9 AL 277/14 B = NZS 2015, 560), nicht mehr fest.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat
20.07.2022
L 9 BK 6/22 B
Keine Schwerbehinderteneigenschaft per einstweiliger Anordnung für Altersrente für Schwerbehinerte.
Bayerisches Landessozialgericht 2. Senat
13.10.2022
L 2 SB 129/22 B ER
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
  22.09.2016
  L 6 SB 870/15
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
  24.10.2013
  L 6 SB 5267/11
Die spätere Aufhebung dieser zuerkennenden Entscheidungen durch weiteren Bescheid ändert hieran solange nichts, wie gegen den weiteren Bescheid ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren anhängig ist.
Weigert sich die Behörde während dieses Verfahrens, einen Schwerbehindertenausweis auszustellen oder zu verlängern, kann der entsprechende Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung geltend gemacht werden.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen   24.04.2020     L 13 SB 74/20 B ER
2. Spätere Änderungen können im Rahmen einer zulässigen Klageänderung auch ohne erneute Entscheidung der Verwaltung über den GdB berücksichtigt werden, wenn nach ihrem prozessualen Verhalten eine Streitbeilegung ohne gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
BSG 9. Senat
  15.08.1996 
  9 RVs 10/94
Etwaige zwischenzeitliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des/der (Schwer-)Behinderung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BSG, 15. August 1996, 9 RVs 10/94).
Bayerisches Landessozialgericht 3. Senat
  08.08.2017  
  L 3 SB 94/16
2. Einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht im Regelfall kein Anspruch auf die Merkzeichen G und B zu; das gilt auch für die Dauer einer späteren Ausbildung.
3. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 48 SGB 10) kann auch dann vorliegen, wenn sich Tatsachen ändern, die erst aufgrund einer nach Erlaß des Dauerbescheides eingetretenen Rechtsänderung bedeutsam geworden sind.